Gesetze/ Frequenzpläne
Die gesetzlichen Grundlagen, Verordnungen zum Amateurfunk und Frequenzbereiche sowie Rufzeichen in Deutschland
Der internationale Amateurfunkdienst wird gemäß Paragraph 2, Absatz 2 des Gesetz über den Amateurfunk wie folgt definiert:
„Amateurfunkdienst ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird; der Amateurfunkdienst schließt die Benutzung von Weltraumfunkstellen ein. Der Amateurfunkdienst und der Amateurfunkdienst über Satelliten sind keine Sicherheitsfunkdienste“
Juni 2024: Novellierte Amateurfunkverordnung (AfuV) in Kraft getreten
Am Montag, den 24. Juni, ist die novellierte Amateurfunkverordnung in Kraft getreten. Mit der überarbeiteten Verordnung gesteht der Gesetzgeber dem Amateurfunkdienst neue, zeitgemäße Möglichkeiten zu. Die AFuV regelt erstmals den Remotebetrieb für Funkamateure der Klasse A. Weiterhin gibt es mit der Einführung der neuen Einsteigerklasse N wieder drei Amateurfunkklassen. Die Prüfungsmodalitäten sind neu gestaltet und bauen nun aufeinander auf. Die erste Prüfung findet in Kürze auf der HAM RADIO in Friedrichshafen statt. (Quelle: DARC e.V.)
BOS – Funkdienste und Amateurfunk
Die Rufzeichenreihen DR1AA bis DR3ZZZ sind nun ausschließlich für Angehörige der Berechtigten, die nach der Digitalfunkrichtlinie BOS oder der Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS (BOS-Funkrichtlinie) als BOS-Berechtigte anerkannt sind, vorgesehen. Weiterhin sind die Rufzeichenreihen DR4AA bis DR6ZZZ ausschließlich für Clubstationen von Notfunkgruppen privatrechtlicher Organisationen vorgesehen. Geeignete Nachweise sind in beiden Fällen zu erbringen.
Prüfungsfragen zur Amateurfunklizenz und Genehmigungsklassen


3-Band-Quad-Antenne Berlin EAW 1979